Steuerpflicht Saisonarbeiter PDF Drucken E-Mail
Bernd Scheelen   
Montag, den 08. März 2010
Sehr geehrter Herr ...,
Sie hatten mir Ihre Nachricht an Klaus-Peter Flosbach per eMail gesandt. Darin haben Sie die Bitte geäußert, er möge sich dafür einsetzen, dass beschränkt Einkommensteuerpflichtige Saisonarbeitnehmer nicht zwangsläufig eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben haben.

Die ab dem Veranlagungszeitraum 2009 bestehende Veranlagungspflicht für beschränkt Einkommensteuerpflichtige führt tatsächlich für viele Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften zu zusätzlichem Aufwand. Mit der entsprechenden Gesetzesänderung sind wir allerdings einer Aufforderung des Bundesrechnungshofs gefolgt.

Der Bundesrechnungshof hat in den Jahren 2003 und 2004 die Durchführung des Lohnsteuer­abzugs für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geprüft. Er ist zu der Auffassung gelangt, dass nach der Verwaltungserfahrung die im Bescheini­gungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen in erheblichem Umfang nicht mit den verwirklichten Lebenssachverhalten übereinstimmen und es zu einem entsprechenden Steuer­ausfall kommen könnte. Dies gelte nach Auffassung des Bundesrechnungshofes insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern im Gegensatz zu den unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern bisher keine Veranlagungs­pflicht bestehen würde. Im Jahressteuergesetz 2009 wurde daher - in Abstimmung mit den Ländern - eine ent­sprech­ende Anpassung des Einkommensteuergesetzes aufgenommen.

Seitdem gilt einerseits: Durch die Änderung des § 50 EStG bleibt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn grundsätzlich erhalten. Eine Ausnahme gilt andererseits, wenn sich der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren u. a. wegen zukünftig anfallenden Werbungskosten einen Freibetrag eintragen lässt. Dies entspricht der Regelung bei unbeschränkt Steuer­pflich­tigen, für die in entsprechenden Fällen seit jeher ebenfalls eine Pflichtveranlagung vor­gesehen ist. D. h. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern wird somit in der Veranlagung geprüft, ob die Werbungskosten im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zu Recht berücksichtigt wurden. Dies gilt - auch aus Gründen der Gleichbehandlung - nun auch vergleichbar für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

Zur Zeit steht dieses Thema nicht auf der Tagesordnung des Finanzausschusses. Aber ich gebe Ihnen Recht, dass geprüft werden sollte, ob die Änderungen nennenswerte Steuermehreinnahmen erbringen. Ich werde mit meinen Fraktions-Kollegen darüber sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

 
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