Wehrpflicht PDF Drucken E-Mail
Bernd Scheelen   
Donnerstag, den 16. Januar 2003

Sehr geehrter Herr ...,
bevor ich näher auf Ihre Stellungnahme eingehe, möchte ich einige allgemeine Bemerkungen zur sicherheitspolitischen Situation vorausschicken.

Deutsche Außen- und Sicherheitspolitik ist und bleibt Friedenspolitik. Sie orientiert sich an den Leitlinien präventiven Engagements, umfassender Kooperation und dauerhafter Integration auf der Grundlage gesicherter Verteidigungsfähigkeit. Im Interesse der Glaubwürdigkeit dieses umfassenden Ansatzes kann auf militärische Mittel im Spektrum des sicherheitspolitischen Instrumentariums allerdings nicht verzichtet werden. Allein die Solidarität in der internationalen Staatengemeinschaft und eigenes sicherheitspolitisches Engagement geben der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, einen aktiven Beitrag zu politischen Konfliktlösungen und Krisenpräventionen zu leisten.

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 bestätigen die gestiegene Wahrscheinlichkeit asymmetrischer Bedrohungen. Die verbrecherischen Anschläge offenbaren ein hohes Maß an Radikalität und verdeutlichen die Verwundbarkeit moderner, hochtechnologischer, vernetzter Gesellschaften. Deshalb basiert die Bundeswehrreform auf einer breit angelegten sicherheitspolitischen Analyse im gesamten Spektrum möglicher Risiken, die auch eine Bedrohung durch den internationalen Terrorismus einschließt. Ihre Forderung nach einer Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht kann ich nachvollziehen, jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht teilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den juristischen Vorstoß des Landgerichts Potsdam zur Abschaffung der Wehrpflicht als unzulässig zurückgewiesen. Unter anderem wurde auch der von Kritikern der Wehrpflicht immer wieder vorgebrachte Hinweis, die heutige sicherheitspolitische Lage Deutschlands würde eine Wehrpflicht erübrigen, zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber neben den verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Die bestehende Wehrpflicht ist damit als verfassungskonform erklärt, sie hat sich jedoch ständig einer Legitimitätsprüfung zu unterziehen.

Die SPD-Bundestagsfraktion ist für die Beibehaltung der Wehrpflicht unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer und gesellschaftspolitische Aspekte und Erfordernisse. Die außen- und sicherheitspolitische Lage Deutschlands hat sich nach dem Ende der Ost-West-Konfrontation und der wiedergewonnenen staatlichen Einheit unseres Landes grundlegend geändert. Die unmittelbare militärische Bedrohung Deutschlands ist gering geworden. Neue Risiken gefährden unsere Sicherheit, für deren Abwehr wir Vorsorge zu treffen haben. Hierzu benötigen wir Fähigkeiten zur Landesverteidigung, die heute -mehr denn je- Beiträge zur Bündnisverteidigung sind. Die Fähigkeit zur Verteidigung unseres Landes bleibt nach unserer Verfassung die Legitimation für die Streitkräfte. Hierzu ist eine Armee aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrpflichtigen besonders geeignet.

Aus fachpolitischer Sicht ist die Wehrpflichtarmee die vitalere Armee. Durch den Dienst der Wehrpflichtigen wird einer Verkrustung und Entfremdung der Streitkräfte gegenüber der Gesellschaft vorgebeugt. Die Wehrpflichtigen bringen ein breites Spektrum von Einstellungen und Anschauungen in die Truppe ein. Die von Ihnen geforderte Qualität der Streitkräfte kann durch Rekrutierung Freiwilliger aus allen sozialen Schichten, Regionen und Berufen ohne die Wehrpflicht nicht erreicht werden. Dies führen uns die Erfahrungen anderer europäischer Staaten vor Augen, die sich von einer Wehrpflichtarmee abgewendet haben. Immer wieder wird im Zusammenhang mit der Forderung nach "Abschaffung der Wehrpflicht" eine mangelnde "Wehrgerechtigkeit" ins Feld geführt. "Dienstgerechtigkeit" ist unseres Erachtens nach die treffendere Bezeichnung, da auch die Zivildienstleistenden der allgemeinen Wehrpflicht genügen.

Unser Grundgesetz baut einen Spannungsbogen zwischen dem Art. 4 Abs. 3 GG (Recht auf Kriegsdienstverweigerung) und dem Art. 12a GG (Wehrpflicht). In den Extremen bedeutet dies, wenn 100% der Männer entweder verweigern oder zum Wehrdienst möchten, wäre Dienstgerechtigkeit nur schwer durch den Gesetzgeber zu gewährleisten. Im Umkehrschluss kann dies jedoch nicht bedeuten, dass die Wehrpflicht nicht zu rechtfertigen wäre. Zu Beginn der allgemeinen Wehrpflicht gab es nur eine geringe Zahl von Verweigerern und nicht alle Wehrpflichtigen sind zum Wehrdienst einberufen worden. Es gab ein sogenanntes "Losverfahren". Heute von einem "Zwangsdienst" zu sprechen, verkennt die Notwendigkeit, neben den Rechten auch die Pflichten eines Staatsbürgers einfordern zu können. Nicht vergessen werden dürfen ebenfalls all jene nicht, die unter die Dritte-Sohn-Regelung fallen, eine Tätigkeit beim BGS, Technischen Hilfswerk, im Justizvollzug oder der Schutzpolizei u.s.w. aufgenommen haben.

Der Dienst an der Gemeinschaft, wie sie zweifelsohne der Wehrdienst und auch der Zivildienst darstellen, ist ein hohes Gut unserer Solidargemeinschaft. Der Wert einer Gesellschaft bemisst sich unseres Erachtens auch an dem Grad der persönlichen Freiheit, die eine Gesellschaft einem einzelnen Bürger gewährleisten kann. Diese Freiheit bedarf der Absicherung vor Bedrohung und Risiken von innen und außen. Alle Bürger an diesem Ziel grundsätzlich zu beteiligen, halten wir für demokratiefreundlich und unserer Staatsform förderlich.

Mit freundlichen Grüßen

 
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