Dauerhafter Euro-Rettungsschirm PDF Drucken E-Mail
Planungsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion   
Dienstag, den 26. Juni 2012

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM)

Für die Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Juni steht neben dem so genannten Fiskalpakt auch der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) zur 2./3. Lesung auf der Tagesordnung. Damit soll die Rettungsarchitektur einen auf Dauer angelegten Schirm aller 17 Euro-Staaten erhalten.

Sein Kreditvergabevolumen soll 500 Mrd. € betragen. Erstmals stellen die teilnehmenden Staaten nicht nur Garantien zur Verfügung, sondern zahlen auch 80 Mrd. € Barkapital ein. Der deutsche Anteil beträgt 27,1 % oder 21,7 Mrd. €. Die ersten zwei Tranchen von insgesamt 8,7 Mrd. € überweist der Bund noch 2012.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) Zahlen und Fakten

  1. Der Europäische Stabilitätsmechanismus – ESM – ist als internationale Finanzorganisation zur dauerhaften Krisenverhütung und -bekämpfung in der Eurozonekonzipiert. Ursprünglich sollte er ab Mitte 2013 den im Jahre 2010 geschaffenen zeitlich befristeten Euro-Rettungsschirm EFSF ablösen. Angesichts der zwischenzeitlichen Verschärfung der Krise im Euroraum beschloss der Europäische Rat zum Jahreswechsel 2011/12 ein Vorziehen des ESM auf Mitte 2012. Die EFSF läuft zunächst parallel dazu weiter.
  2. Der ESM ist mit einem Stammkapital von insgesamt 700 Mrd. € ausgestattet. Anders als bei der EFSF müssen die Mitglieder der Eurozone bis Anfang 2014 einen Teilbetrag von insgesamt 80 Mrd. € bar einzahlen. Für die restlichen 620 Mrd. €, die so genannten „abrufbaren Anteile“, sagen die Euro-Mitgliedstaaten die jederzeitige Einzahlung auf Anforderung des ESM unwiderruflich zu. Die Anteile der einzelnen Euro-Staaten an den Bareinlagen sowie der von ihnen aufzubringenden Garantiesumme richtet sich nach den jeweiligen Anteilen am Kapital der Europäischen Zentralbank. Der Anteil Deutschlands beträgt gut 27,1 %.
  3. Zur Gewährleistung des AAA-Ratings für den ESM sind 200 Mrd. € des Stammkapitals als „Übersicherung“ vorgesehen. Das maximale Kreditvergabevolumen des ESM beträgt daher 500 Mrd. €. (Die EFSF hat zurzeit ein maximales Vergabevolumen von 440 Mrd. €, von denen knapp 200 Mrd. € bereits durch die Zusagen an Griechenland, Portugal und Irland gebunden sind.). Für die Zeit der Parallelexistenz von ESM und EFSF ist zunächst eine maximale Kreditvergabekapazität von insgesamt 500 Mrd. € festgelegt.
  4. Im Bedarfsfalle kann der ESM – wie bereits die reformierte EFSF – krisenbedrohten Euro­Staaten Hilfen in fünf Formen gewähren: Durch vorsorgliche Kreditlinien, durch Mittel zur Bankenrekapitalisierung, durch Darlehen sowie durch Anleihekäufe auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt. Über Umfang und Form von Hilfen an ein Mitglied wird nur auf dessen Antrag hin entschieden. Sie werden nur gegen „strenge, dem gewählten Instrument angemessene“ Auflagen gewährt. Ein makroökonomisches Anpassungsprogramm kann, muss aber nicht Teil der Auflagen sein.
  5. Beschlüsse über Hilfeleistungen und Mandatierungender EU-Kommission zur Aushandlung der entsprechenden Auflagensowie Beschlüsse zur Veränderung der finanziellen Ausstattung des ESM und des Ausleihevolumens werden im so genannten „Gouverneursrat“ – bestehend aus den Finanzministern der Eurogruppe – grundsätzlich einvernehmlich gefasst (Enthaltungen stehen einer Beschlussfassung nicht entgegen). Im Rahmen seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung bleibt das Plenum des Deutschen Bundestages für alle Grundsatzentscheidungen über die Gewährung von Hilfen verantwortlich (Ausnahmen: Eilbedürftigkeit, besonderes Verfahren bei Hilfen durch Anleihekäufe). Seine Entscheidung bindet den deutschen Vertreter im Gouverneursrat.
  6. Künftige ESM-Darlehen erhalten, ebenso wie die Beistandsdarlehen des IWF (allerdings nachrangig zu diesen), einen bevorzugten Status. Sie müssen vom Schuldner vor allen sonstigen Verbindlichkeiten bedient werden. Zudem müssen ab Anfang 2013 alle in der Eurozone emittierten Staatsanleihen sogenannte „collective action clauses (CACs) enthalten, die gegebenenfalls einen Schuldenschnitt zu Lasten der Inhaber leichter durchsetzbar machen würden.
 
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